Gründungsprüfung

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Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH haben die Gründer in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Artikel 635a OR).